8th & 13th Directive
Welcher Erstattungsweg für Ihr Unternehmen gilt
Die europäischen Richtlinien zur Mehrwertsteuererstattung
Je nach Sitzland Ihres Unternehmens unterscheiden sich Vorschriften, Verfahren und Anforderungen für Erstattungsanträge. Für Ihr Unternehmen gilt entweder die Richtlinie 2008/09/EG, die frühere 8. Richtlinie, oder die Richtlinie 86/560/EWG, auch als 13. Richtlinie bekannt. In diesem Beitrag betrachten wir, welche Richtlinie für Ihr Unternehmen gilt, und die Einzelheiten beider Regelungen.
Erstattung an EU-Unternehmen (Richtlinie 2008/09/EG, frühere 8. Richtlinie)
Erstattungen ausländischer Mehrwertsteuer an EU-Unternehmen beruhen auf der Richtlinie 2008/9/EG des Rates. Sie regelt im Einzelnen die in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG vorgesehene Erstattung an Steuerpflichtige, die nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, wohl aber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind. Die frühere 8. Richtlinie wurde zum 1. Januar 2010 durch die Richtlinie 2008/9/EG ersetzt.
In anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Steuerpflichtige können ihre Vorsteuer zurückfordern, indem sie beim Mitgliedstaat der Erstattung einen Antrag über das elektronische Portal ihrer eigenen Steuerbehörde, also des Mitgliedstaats der Niederlassung, einreichen.
Elektronische Anträge sind innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres einzureichen, auf das sich der Erstattungszeitraum bezieht. Anträge für das Kalenderjahr 2017 sind also spätestens am 30. September 2018 einzureichen.
Um nach diesen Richtlinien erstattungsberechtigt zu sein, darf das ausländische Unternehmen im selben Antragszeitraum NICHT:
- im erstattenden EU-Mitgliedstaat mehrwertsteuerlich registriert oder registrierungspflichtig sein
- in dem Land, in dem die Mehrwertsteuer angefallen ist, Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht haben, mit folgenden Ausnahmen:
- steuerfreie Beförderungs- und Nebenleistungen (Artikel 144, 146, 148, 149, 151, 153, 159 oder 160 der Richtlinie 2006/112/EG) oder
- Umsätze an Kunden, die die Mehrwertsteuer im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens schulden (Artikel 194-197 oder 199 der Richtlinie 2006/112/EG).
Die Steuerbehörde des Mitgliedstaats der Niederlassung leitet den Antrag nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter, wenn der Antragsteller:
- kein Steuerpflichtiger im Sinne der Mehrwertsteuer ist.
- ausschließlich steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsrecht ausführt.
- unter die Sonderregelung für Kleinunternehmen fällt.
- unter die Pauschalregelung für Landwirte fällt.
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG Hier klicken.
Richtlinie 2008/9/EG des Rates Hier klicken.
Erstattung an Unternehmen außerhalb der EU (Richtlinie 86/560/EWG, auch 13. Richtlinie)
Die Erstattung an ausländische Unternehmen richtet sich nach der Richtlinie 86/560/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, die die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Europäischen Union ansässige Steuerpflichtige regelt.
Unternehmen außerhalb der EU können ihre Vorsteuer zurückfordern, indem sie einen Antrag nach den besonderen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats stellen. Jeder Mitgliedstaat der Erstattung verlangt, dass der Antrag auf seinem landesspezifischen Formular eingereicht wird. Die meisten Steuerbehörden verlangen, dass die Originalrechnungen beigefügt oder kurz darauf auf Anforderung nachgereicht werden.
Anträge sind innerhalb von 6 oder 9 Monaten, je nach Erstattungsland, nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, auf das sich der Erstattungszeitraum bezieht.
Um nach diesem Verfahren erstattungsberechtigt zu sein, darf das ausländische Unternehmen nach Artikel 1 der Richtlinie 86/560/EWG im Erstattungszeitraum NICHT:
- in einem EU-Mitgliedstaat oder Gebiet ansässig gewesen ist oder
- im erstattenden EU-Mitgliedstaat mehrwertsteuerlich registriert oder registrierungspflichtig gewesen sein oder
- in dem Land, in dem die Mehrwertsteuer angefallen ist, Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht haben, mit folgenden Ausnahmen:
- steuerfreie Beförderungs- und Nebenleistungen (Artikel 144, 146, 148, 149, 151, 153, 159 oder 160 der Richtlinie 2006/112/EG) oder
- Umsätze an Kunden, die die Mehrwertsteuer im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens schulden (Artikel 194-197 oder 199 der Richtlinie 2006/112/EG).
Ein EU-Mitgliedstaat kann:
- die Erstattung an Antragsteller verweigern, die in einem Land ansässig sind, das den eigenen Unternehmen keine gegenseitigen Erstattungsrechte für die Mehrwertsteuer oder vergleichbare Steuern gewährt.
- die Arten erstattungsfähiger Ausgaben einschränken.
- verlangen, dass der Antragsteller einen Steuervertreter bestellt.
Richtlinie 86/560/EWG des Rates Hier klicken.
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